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- Die Rolle der Immobilienverwaltung in Berlin: Aufgaben Immobilienverwaltung
Die Verwaltung von Immobilien in Berlin ist eine komplexe Aufgabe, die weit über die reine Instandhaltung hinausgeht. Eigentümer von Wohn- und Geschäftsgebäuden stehen vor vielfältigen Herausforderungen, die eine professionelle Immobilienverwaltung erfordern. In diesem Beitrag erläutern wir die wesentlichen Aufgaben der Immobilienverwaltung in Berlin, gebe praktische Tipps zur Auswahl einer seriösen Hausverwaltung und zeige auf, wie eine gute Verwaltung den Wert Ihrer Immobilie langfristig sichert. Aufgaben Immobilienverwaltung: Was gehört dazu? Die Aufgaben einer Immobilienverwaltung sind vielfältig und erfordern ein hohes Maß an Fachwissen und Organisationstalent. Im Kern geht es darum, die Immobilie wirtschaftlich und technisch optimal zu betreuen. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen: Technische Verwaltung: Überwachung und Koordination von Reparaturen, Wartungen und Modernisierungen. Dazu gehört auch die regelmäßige Kontrolle des baulichen Zustands. Kaufmännische Verwaltung: Erstellung von Betriebskostenabrechnungen, Verwaltung der Mietzahlungen und Budgetplanung. Mieterbetreuung: Ansprechpartner für Mieter bei Fragen und Problemen, Organisation von Wohnungsübergaben und -abnahmen. Rechtliche Verwaltung: Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Unterstützung bei Mietverträgen und Konfliktlösung. Diese Aufgaben erfordern eine enge Zusammenarbeit mit Handwerkern, Behörden und Mietern. Nur so kann der Wert der Immobilie erhalten und gesteigert werden. Eye-level view of a modern residential building in Berlin Die Bedeutung einer professionellen Immobilienverwaltung Eine professionelle Verwaltung ist entscheidend, um den Wert einer Immobilie langfristig zu sichern. Gerade in einer Stadt wie Berlin, die sich ständig verändert, ist es wichtig, flexibel und vorausschauend zu handeln. Eine gute Verwaltung sorgt dafür, dass: Reparaturen schnell und fachgerecht durchgeführt werden. Die Immobilie den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Mieterzufriedenheit hoch bleibt, was die Fluktuation reduziert. Die Betriebskosten transparent und nachvollziehbar sind. Darüber hinaus kann eine erfahrene Verwaltung auch bei der Optimierung von Mietverträgen und der Anpassung an den Berliner Wohnungsmarkt unterstützen. So wird die Immobilie nicht nur erhalten, sondern auch wirtschaftlich erfolgreich geführt. Close-up view of a property manager reviewing documents in an office Wie findet man eine seriöse Hausverwaltung? Die Wahl der richtigen Hausverwaltung ist eine wichtige Entscheidung. Hier einige Tipps, wie Sie eine seriöse Verwaltung erkennen: Erfahrung und Referenzen: Fragen Sie nach Referenzen und prüfen Sie, wie lange die Verwaltung bereits tätig ist. Transparente Kostenstruktur: Eine klare und nachvollziehbare Gebührenordnung ist ein gutes Zeichen. Kommunikation: Die Verwaltung sollte schnell und zuverlässig auf Anfragen reagieren. Fachliche Qualifikation: Achten oder fragen Sie nach Zertifikate und Fortbildungen o.ä. im Bereich Immobilienverwaltung. Individuelle Betreuung: Eine gute Verwaltung geht auf Ihre speziellen Wünsche und Bedürfnisse ein. Nehmen Sie sich Zeit für Gespräche und vergleichen Sie nicht nur den Preis mehrere Anbieter, sondern vergleichen Sie insbesondere die im Preis enthaltenen Leistungen. Praktische Tipps für Eigentümer zur Zusammenarbeit mit der Verwaltung Eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Eigentümer und Verwaltung basiert auf klaren Absprachen und gegenseitigem Vertrauen. Hier einige Empfehlungen: Regelmäßige Berichte: Bestehen Sie auf regelmäßige Berichte über den Zustand der Immobilie und die finanzielle Situation. Klare Zuständigkeiten: Definieren Sie, welche Aufgaben die Verwaltung übernimmt und welche Sie selbst regeln möchten. Notfallmanagement: Klären Sie, wie in dringenden Fällen vorgegangen wird. Digitale Kommunikation: Nutzen Sie moderne Tools für eine effiziente Kommunikation und Dokumentenverwaltung. Langfristige Planung: Besprechen Sie gemeinsam geplante Investitionen und Modernisierungen. Diese Maßnahmen helfen, Missverständnisse zu vermeiden und die Immobilie optimal zu betreuen. Nachhaltigkeit und Zukunftssicherung in der Immobilienverwaltung Nachhaltigkeit gewinnt auch in der Immobilienverwaltung zunehmend an Bedeutung. Eine zukunftsorientierte Verwaltung berücksichtigt ökologische und ökonomische Aspekte gleichermaßen. Dazu gehören: Energieeffizienz: Umsetzung von Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs, z.B. durch moderne Heiztechnik oder Dämmung. Umweltfreundliche Materialien: Einsatz nachhaltiger Baustoffe bei Renovierungen. Langfristige Werterhaltung: Planung von Instandhaltungsmaßnahmen, die den Wert der Immobilie sichern. Mieterzufriedenheit: Förderung eines guten Wohnklimas durch transparente Kommunikation und schnelle Problemlösung. Eine nachhaltige Verwaltung trägt dazu bei, die Immobilie zukunftssicher zu machen und gleichzeitig Kosten zu senken. Für Eigentümer, die auf der Suche nach einer kompetenten Verwaltung in Berlin sind, bietet sich die Zusammenarbeit mit erfahrenen Partnern an, unabhängig davon ob diese lokal ansässig sind oder überregional arbeiten. So kann eine gute Immobilienverwaltung helfen, Ihre Immobilie optimal zu betreuen und den Wert langfristig zu steigern. Immobilienverwaltung in Berlin - Ein Partner für Ihre Immobilie Die Verwaltung von Immobilien in Berlin erfordert Fachwissen, Engagement und eine klare Struktur. Mit der richtigen Verwaltung sichern Sie nicht nur den Werterhalt Ihrer Immobilie, sondern schaffen auch eine solide Basis für zukünftige Investitionen. Wir empfehlen, bei der Auswahl der Verwaltung auf Erfahrung, Transparenz und individuelle Betreuung zu achten. So wird Ihre Immobilie in guten Händen sein und Sie können sich auf eine nachhaltige und erfolgreiche Verwaltung verlassen.
- Die Frist zur Umstellung auf fernablesbare Messgeräte in Berlin
Wichtige Informationen zur Heizkostenverordnung Die Frist ist gesetzt: Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle Wohngebäude gemäß der novellierten Heizkostenverordnung mit fernauslesbaren Messgeräten ausgestattet sein. Parallel sind unterjährige Verbrauchsinformationen für sämtliche Nutzer bereitzustellen. Immobilienverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften sollten die laufende Eigentümerversammlungssaison nutzen, um die notwendigen Beschlüsse zum Gemeinschaftseigentum, zur Kostenverteilung sowie zur Beauftragung geeigneter Dienstleister zu fassen. Wer Beschlüsse aufschiebt, riskiert Engpässe bei Fachbetrieben und damit Verzögerungen bei der Umsetzung. Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind nicht ausgeschlossen. Umsetzung läuft, aber nicht flächendeckend Zuletzt zeigte eine Umfrage des VDIV Deutschland unter mehr als 300 Immobilienverwaltungen ein gemischtes Bild: Zum Zeitpunkt der Befragung im Februar 2025 verfügten 58 Prozent der verwalteten WEG-Einheiten und 61 Prozent der verwalteten Miet-Einheiten bereits über die vorgeschriebene fernablesbare Technik. Zwar zeigten sich 81 Prozent der befragten Verwaltungen zuversichtlich, die Frist einhalten zu können, jedoch nannten 55 Prozent den Mangel an verfügbaren Dienstleistern als größte Herausforderung. Herausforderungen bei der Umsetzung Die Herausforderungen sind vielfältig. Insbesondere kleinere Verwaltungen stehen vor strukturellen Problemen. 39 Prozent der Unternehmen mit weniger als 400 verwalteten Einheiten stellten keine unterjährigen Verbrauchsinformationen bereit. Dies ist besorgniserregend, da die Bereitstellung dieser Informationen für die Nutzer von großer Bedeutung ist. Bedeutung der unterjährigen Verbrauchsinformationen Die unterjährigen Verbrauchsinformationen sind entscheidend für die Transparenz und das Verständnis der Heizkosten. Sie ermöglichen es den Nutzern, ihren Verbrauch zu überwachen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Ein Mangel an Informationen kann zu Unzufriedenheit und Misstrauen führen. Daher ist es wichtig, dass alle Verwaltungen diese Informationen regelmäßig bereitstellen. Die Rolle der Immobilienverwaltungen Immobilienverwaltungen spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der neuen Vorgaben. Sie sind dafür verantwortlich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und die Kommunikation mit den Eigentümern und Mietern aufrechtzuerhalten. Eine proaktive Herangehensweise ist entscheidend, um die Fristen einzuhalten und mögliche Sanktionen zu vermeiden. Fazit Die Frist zur Umstellung auf fernablesbare Messgeräte ist eine wichtige gesetzliche Vorgabe, die nicht ignoriert werden sollte. Es ist entscheidend, dass alle Beteiligten aktiv an der Umsetzung mitarbeiten. Nur so kann die Qualität der Immobilienverwaltung in Berlin nachhaltig gesichert werden. Um die Herausforderungen zu meistern, ist es ratsam, sich frühzeitig mit geeigneten Dienstleistern in Verbindung zu setzen. Ich empfehle, die Situation regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. So können wir sicherstellen, dass die Immobilien optimal und nachhaltig verwaltet werden. Die Immobilienverwaltung ist ein komplexes Feld, das ständige Aufmerksamkeit erfordert. Ich bin überzeugt, dass wir gemeinsam die Herausforderungen meistern können.
- BGH klipp und klar: Es gibt keine „Drei-Angebote-Regel“!
Jahrzehntelang pochten Instanzgerichte und Fachautoren darauf, dass vor größeren Verwaltungsmaßnahmen drei Vergleichsangebote einzuholen seien, damit die Wohnungseigentümer ihre Beschlüsse auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage fassen. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im vergangenen Jahr bezüglich der Einholung von Rechtsanwaltsangeboten (Stundensatzvergütung) und Sachverständigen klarstellte, dass es eine derartige Regel nicht gibt, hat er dies nunmehr für den in der Praxis wichtigsten Bereich von Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum entschieden. Das Urteil ist von großer Bedeutung... Mit Urteil vom 27.03.2026 zum gerichtlichen Aktenzeichen V ZR 7/25 beendet der BGH die Mär der zwingenden „Drei-Angebote-Regel“ endgültig. Das bedeutet nicht, dass auf Alternativ- bzw. Vergleichsangebote schlechthin verzichtet werden darf. Im Normallfall jedenfalls ist es der Mehrheit allerdings gestattet, ihr Ermessen auf Basis eines einzigen Angebots auszuüben. Der Fall Die Kläger sind Wohnungseigentümer in einer aus mehreren Häusern mit insgesamt 32 Wohnungen bestehenden GdWE im Amtsgerichtsbezirk Wuppertal. In der Versammlung vom 18.09.2023 wurden Erhaltungsmaßnahmen beschlossen, und zwar der Austausch einzelner Fenster und Vordachverglasungen in mehreren Wohnungen und Häusern. Beauftragt wurden die Glaserei O. und eine Malerfirma M. mit einem Gesamtvolumen aller beschlossenen Maßnahmen von 9.740,13 EUR. Der teuerste Auftrag betraf den Austausch zweier Fensterelemente in einer Wohnung zum Preis von 4.091,22 EUR (TOP 11). Auf die Einholung von Vergleichsangeboten wurde in den Beschlüssen jeweils ausdrücklich verzichtet, da die Glaserei O. bereits seit Jahrzehnten „zur vollsten Zufriedenheit“ der GdWE für die Fenster verantwortlich sei und die Malerfirma in dem Jahr der Beschlussfassung bereits sämtliche Balkongeländer zur Zufriedenheit der GdWE gestrichen habe. Das Amtsgericht wies die Anfechtungsklage komplett ab. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht Düsseldorf den Beschluss zu TOP 11 für ungültig erklärt. Das Landgericht beanstandete, dass mit dem Preis die maximal zulässige Bagatellgrenze für derartige Maßnahmen überschritten worden sei und die Mehrheitsentscheidung ohne Vergleichsangebot daher ermessensfehlerhaft war. Das Landgericht ließ die Revision zu. Der BGH beurteilte den Fall so wie das Amtsgericht. Die Entscheidung Alle Beschlüsse - auch zu TOP 11 - entsprachen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Mehrheit habe das ihr bei der Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es sei nicht erforderlich gewesen, Vergleichsangebote einzuholen. Die positiven Vorerfahrungen mit den beauftragten Handwerkern hätten es gerechtfertigt, auf einen weiteren Qualitäts- und Preisvergleich am Markt zu verzichten. Die Informationsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung sei hinreichend belastbar gewesen. Die Beauftragung läge im Ermessen der Gemeinschaft. In diesem Rahmen gäbe es weder eine Drei-Angebote-Regel noch eine Bagatellgrenze. Dr. Jan Hendrik Schmidt von W·I·R Breiholdt Nierhaus Schmidt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte PartG mbB Hamburg ordnet diesen Sachverhalt wie folgt ein: Fazit für Wohnungseigentümer oder Verwaltungsbeiräte Der Umstand, dass der einzige Anbieter in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war („bekannt und bewährt“), kann es rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen. Es kommt auf positive Vorerfahrungen der Wohnungseigentümer bzw. GdWE an, nicht auf den Verwalter. Insofern könnte es nicht ausreichen, wenn der Verwalter einen ihm langjährig bekannten Anbieter ins Spiel bringt, der für diese GdWE jedoch noch nie tätig war. Die Formulierung „Angebote bzw. zusätzliche Informationen“ deutet auf die Vorrangstellung der Information hin (Informationsgrundlage), von denen ein Angebot bzw. Vergleichsangebote nur Beispiele sind. Auch wenn ein Beschluss laut BGH nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden ist, kann er ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Ein qualitativ und fachlich geeignetes Angebot kann daher gleichwohl ordnungswidrig sein, wenn es preislich überteuert ist. Diesen Beschlussmangel muss ein Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen (Rn. 25, 28). Nicht nur der Verwalter, auch die Wohnungseigentümer sind zur Einholung von Vergleichsangeboten aufgerufen. Dies gilt z.B. dann, wenn nach allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung kein Vergleichsangebot erforderlich ist, einzelne Wohnungseigentümer aber gleichwohl einen solchen Marktvergleich verlangen. Ein anderes Beispiel ist die Suche nach einem neuen Verwalter. Es ist keineswegs die vornehmliche Aufgabe des amtierenden bzw. scheidenden Verwalters, sich auf die Suche nach dem Amtsnachfolger zu machen. Fazit für die Gemeinschaft Es gibt keine „Drei-Angebote-Regel“. Anerkannt ist bislang nur eine „Drei-Angebote-Ausnahme“, und zwar bei der Bestellung eines neuen Verwalters (BGH). Allerdings führt der BGH hierzu aus, dass auch bei der Neubestellung eines Verwalters bereits ein weiteres Angebot ausreichen kann. Der Ermessensspielraum der Mehrheit ist also weit zu verstehen. Ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen vor der Durchführung einer Erhaltungsmaßnahme Vergleichsangebote einzuholen sind, hatte der BGH bislang nicht entschieden. Geklärt war lediglich, dass die Neubestellung des Verwalters die Einholung von Vergleichsangeboten voraussetzt, da es sich um eine langfristige Personalentscheidung handele, bei der es regelmäßig angezeigt sei, neben der Person auch die fachliche Kompetenz und ausreichende Ausstattung der Bewerber im Vergleich zu beurteilen. Geklärt hatte der BGH außerdem, dass vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Sachverständigen keine Vergleichsangebote eingeholt werden müssten, insbesondere dann, wenn Angeboten keine Aussagekraft zukomme, wie etwa bei Stundenhonorarangeboten (Rn. 10). Die Höhe eines anwaltlichen Stundensatzes ist nicht geeignet, Stärken und Schwächen des jeweiligen Rechtsanwalts, seine Erfahrungen und Expertise auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts und seine Herangehensweise aufzuzeigen. Vergleichsangebote ermöglichen in erster Linie einen Preis-, aber keinen Qualitätsvergleich. Der Preis ist bei der Auswahl aber nicht der einzige und häufig auch nicht der wichtigste Gesichtspunkt. Es kann triftige Gründe dafür geben, einen teureren Anbieter zu beauftragen. Für einem vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümer ist neben dem Preis entscheidend, ob der Auftragnehmer die Arbeiten sorgfältig und zügig ausführt, den Zeitplan einhält, qualifiziertes Personal zur Verfügung stellt und berechtigten Beanstandungen zeitnah und vollständig behebt.
- Herausgabe der E-Mail-Adressen von Miteigentümern
Nach dem aktuellen Stand der Dinge hat ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen seiner Miteigentümer. Höchstrichterlich, also vom Bundesgerichtshof (BGH), entschieden wurde das zwar nie, seit einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2018 (AZ.: 25 S 22/18) besteht hierüber aber Einvernehmen in Rechtsprechung und Schrifttum zum WEG. Ein Urteil des BGH zum Vereinsrecht lässt aufhorchen! Dort wird nicht nur ein Anspruch auf E-Mail-Adressen aller übrigen Vereinsmitglieder bejaht, sondern darüber hinaus festgestellt, dass es sich hierbei um ein unentziehbares Mitgliedschaftsrecht jedes Vereinsmitglieds gegen den Verein handele, das auch durch die Satzung nicht beschnitten werden könne und dem auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht entgegenstehe. Das ist ein Ding! Es stellt sich die Frage, ob die Aussagen zum Vereinsrecht auch für das WEG gelten (müssen). Mit Urteil vom 10.12.2025 zum gerichtlichen Aktenzeichen II ZR 132/24 hat der u.a. für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder hat, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen, etwa, um gegen Beschlussempfehlungen des Vorstandes und einen sich abzeichnenden Mehrheitswillen zu opponieren. Der BGH äußert sich hierbei auch zur DSGVO. Der Fall Der Beklagte ist ein eingetragener Sportverein (e.V.) mit Grundeigentum in München. Ein Teil der Grundstücksflächen wurde im Sinne einer Empfehlung des Präsidiums mit notariellem Kaufvertrag aus dem Jahr 2018 verkauft. In einer virtuellen Mitgliederversammlung vom 27.09.2021 sollte der Verkauf nachträglich per Beschluss genehmigt werden. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten und Teil der Initiative „Nicht verkaufen!“. Im Vorfeld der Mitgliederversammlung wollten der Kläger und weitere Vereinsmitglieder Gegendarstellungen veröffentlichen und alle Vereinsmitglieder anschreiben, um gegen den Grundstücksverkauf und die Empfehlung des Vorstandes zu opponieren. Hierzu verlangten sie vom Beklagten vergeblich die Herausgabe der E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder. Der Beklagte verteidigte sich u.a. damit, allen Mitgliedern bei allen Aufnahmen ab 2018 zugesagt zu haben, dass ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung verwendet würde. Zudem sei der Vorstand „Informationstreuhänder“, der nicht ohne Erlaubnis jedes einzelnen Mitglieds dessen E-Mail-Adresse herausgeben dürfe. Daher müsse der Vorstand zunächst individuelle Erlaubnisse jedes einzelnen Mitglieds einholen, bevor dessen E-Mail-Adresse weitergegeben werden dürfe. Zur Kommunikation blieben dem Kläger zudem Rundschreiben, die der Einladung beigefügt werden könnten, sowie die Vereinszeitschrift. Der Kläger gab sich damit nicht zufrieden und klagte auf Herausgabe. Beim LG München I unterlag er, das OLG München und der BGH gaben ihm Recht. Die Entscheidung Im amtlichen Leitsatz und in der Urteilsbegründung des BGH heißt es: Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entgegen. Wer einem Verein beitritt muss damit rechnen, dass seine für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Daten an ein Vereinsmitglied herausgeben werden, das ein berechtigtes Interesse dergestalt darlegt, dass es die Daten benötigt, um sein sich aus der Mitgliedschaft ergebendes Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können. Das Informationsrecht eines Vereinsmitglieds kann weder durch die Satzung noch durch Zusagen des Vereins gegenüber einzelnen Mitgliedern, ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, eingeschränkt werden. Der Beitritt zu einem Verein fällt unter den Vertragsbegriff von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 lit. b DSGVO. Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten ist zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte wegen der Pflicht des Vereins, seinen Mitgliedern die Ausübung ihrer satzungsmäßigen Rechte zu ermöglichen, regelmäßig im Rahmen der Mitgliedschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. lit. b DSGVO zulässig. Dr. Jan Hendrik Schmidt von W·I·R Breiholdt Nierhaus Schmidt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte PartG mbB Hamburg ordnet diesen Sachverhalt wie folgt ein: Fazit für Wohnungseigentümer oder Verwaltungsbeiräte "Meiner Meinung nach sind die Aussagen des BGH zum Vereinsrecht auf die GdWE zu übertragen: Wer einer GdWE beitritt, also Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt, muss damit rechnen bzw. willigt ein, dass seine für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Daten an einen anderen Wohnungseigentümer herausgegeben werden, der ein berechtigtes Interesse dergestalt darlegt, dass er die Daten benötigt, um sein sich aus der Mitgliedschaft ergebendes Recht auf Mitwirkung an der wohnungseigentumsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können. Der Beitritt zu einer GdWE fällt unter den Vertragsbegriff des Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1b) DSGVO. Dieses Informationsrecht eines Wohnungseigentümers kann weder durch die Gemeinschaftsordnung noch durch Zusagen des Verwalters bzw. der GdWE eingeschränkt werden. Geht man diesen Schritt mit, wäre entgegen der bislang herrschenden Meinung auch eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung wirksam, die jeden Sondereigentümer gegenüber der GdWE dazu verpflichtet, zu Zwecken der elektronischen Kommunikation in allen Gemeinschaftsangelegenheiten eine E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Gegenwärtig werden derartige Vereinbarungen rechtlich noch immer als nichtig und unverbindlich erachtet wegen Verstoßes gegen den Kernbereich von Wohnungseigentum und elementare Mitgliedschaftsrechte. Zwar ist Deutschland nach wie vor ein digitales Schwellenland und weit hinten im europäischen und internationalen Vergleich - d. h. aber nicht, dass man damit zufrieden sein kann. Wer als Wohnungseigentümer über seine E-Mail-Adresse mit der GdWE bzw. dessen bestelltem Verwalter kommuniziert, willigt damit in die elektronische Kommunikation ein, und zwar in beide Richtungen (Absendung und Empfang von Willenserklärungen). Mit dem WEMoG wurden digitale Verwaltungselemente in die Kommunikation aufgenommen, etwa bei Abstimmungen im Umlauf (§ 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 WEG), dem Einberufungs- und TOP-Aufnahme-Verlangen (vgl. § 24 Abs. 2 WEG) und der Stimmrechtsvollmacht (§ 25 Abs. 3 WEG). Es erscheint widersprüchlich, wenn ein Wohnungseigentümer von diesen Erleichterungen Gebrauch macht, die dadurch ermöglichte elektronische Kommunikation aber auf seine eigenen Bedürfnisse beschränken will, die elektronische Übermittlung einer Einladung oder die Weitergabe seiner aktiv eingebrachten E-Mail-Adresse jedoch verbietet. Fazit für die Gemeinschaft Als das Landgericht Düsseldorf 2018 zu entscheiden hatte, richteten sich Ansprüche auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen bzw. E-Mail-Adressen nach der damaligen Gesetzeslage noch gegen den Verwalter. Diese Rechtslage hat sich geändert. Das WEMoG hat zum 01.12.2020 einen Paradigmenwechsel vollzogen, sodass derartige Ansprüche sich jetzt ausschließlich gegen die GdWE richten. Intern zuständiges Organ innerhalb der Handlungsorganisation der GdWE ist der (bestellte) Verwalter. Er und sein Bürobetrieb organisieren die Mitgliederkommunikation untereinander und auch im Verhältnis zur GdWE. E-Mail-Adressen, die in den Besitz des Verwalters bzw. der GdWE (Organbesitz) gelangen, zählen zum Gemeinschaftsvermögen (Verwaltungsunterlagen). Jeder Wohnungseigentümer kann von der GdWE eine Einsicht in diese verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Der Fall aus dem Vereinsrecht zeigt, dass es von einem berechtigten Interesse des Mitglieds getragen ist, wenn es die E-Mail-Adressen der übrigen Vereinsmitglieder verlangt, um gezielt gegen die Empfehlung des Vorstandes zu opponieren und eine andere Sichtweise in Vorbereitung der Willensbildung darzustellen. Auch die GdWE hat sich daher bei entsprechenden Begehren neutral zu verhalten. Herausgeben musste der verklagte Verein nur die E-Mail-Adressen, die sich in seinem Besitz befanden. Es ging also nicht darum, alle Vereinsmitglieder aufzufordern, E-Mail-Adressen zur Verfügung zu stellen. Das wäre eine andere Frage. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des BGH zum Vereinsrecht dazu führt, dass die Situation im Wohnungseigentumsrecht neu durchdacht und an zeitgemäße Zustände angepasst wird. Seit dem Urteil des LG Düsseldorf sind bald schon wieder 10 Jahre vergangen ohne Fortschritt. Abgesehen davon wäre es ganz allgemein wünschenswert, wenn der BGH bald Gelegenheit findet, sein aus der Zeit gefallenes Grundsatzurteil vom 11.02.2011 - V ZR 66/10 zur Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen an die neue Gesetzeslage und mittlerweile erreichten digitalen Standards anzupassen. Es erscheint längst nicht mehr zeitgemäß, dass ein Wohnungseigentümer von der GdWE grundsätzlich nur die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters beanspruchen kann, wo er auf Wunsch Kopien nehmen darf. Mir erscheint es geradezu belustigend, dass der Wohnungseigentümer beispielsweise 25 km zum Verwalter fahren muss, um Verwaltungsunterlagen nach E-Mail-Adressen zu durchstöbern, sich diese auf ein Stück Papier notieren darf, anstatt dem Eigentümer einen Rechtsanspruch auf digitale Zusendung zu geben."



